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Einheimischenmodell der Gemeinde Finsing
(mit Vergaberichtlinien in der Fassung vom 02.12.2002)

Auf der Grundlage der Ergebnisse im Bericht des Planungsausschusses des Gemeinderates beschloss der Gemeinderat am 25.04.2001 (TOP 2) eine Neufassung des Einheimischenmodells. Dieses wurde aufgrund verschiedener Anregungen nochmals ausgiebig im neu gewählten Gemeinderat (vorher im Planungsausschuss) diskutiert und neu überarbeitet.

Das gemeindliche Einheimischenmodell war sowohl dem Bayerischen Gemeindetag als auch der Regierung von Oberbayern und dem Bayerischen Innenministerium vorgelegt worden. Unter anderem stellte der Bayerische Gemeindetag fest, dass das Einheimischenmodell der Gemeinde Finsing einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde. Trotzdem beschloss der Gemeinderat, dieses Modell (das bereits mit Beschluss vom 25.07.2001 abgeändert worden war) zu ändern, um den Grundstückseigentümern der Gemeinde und den künftigen Erwerbern im Einheimischenmodell soweit als möglich Rechtssicherheit zu geben.

Die Gemeinde kann sich hierbei auf den Auftrag aus der Gemeindeordnung und der Bayerischen Verfassung berufen.

I. Vorbemerkungen

1. Nach dem gemeindlichen Modell werden Aufstellungs- oder Änderungsbeschlüsse für Flächennutzungspläne oder Bebauungspläne, die eine Wohnbebauung zum Inhalt haben, nur noch gefasst, wenn der bisherige Grundeigentümer bereit ist, 50 % seiner in einem zu überplanenden Gebiet liegenden Grundstücke an die Gemeinde zu veräußern. Angewendet wird dieses Modell jedoch nur bei Grundstücken, für die bisher keinerlei Baurecht gegeben ist. Nicht anwendbar ist dieses Modell für Grundstücke im so genannten Innenbereich (§ 34 BauGB), für die grundsätzlich Baurecht schon vorhanden ist.

2. Bei Grundstücken im Innenbereich regelt das Baugesetzbuch, dass Bebaubarkeit im Rahmen der umgebenden Bebauung gegeben ist. Auf dem Grundstück befindet sich also unabhängig von gemeindlichen Beschlüssen ein Baurecht. Hier kann die Gemeinde lediglich gewisse ortsplanerische Vorstellungen mit Hilfe von einfachen Bebauungsplänen durchsetzen. Ob Außen- oder Innenbereich vorliegen, entscheiden die Baugenehmigungsbehörden (Landratsamt, Regierung von Oberbayern) und im Streitfall die Gerichte.

3. Baurecht kann nur geschaffen werden durch die Ausübung der Planungshoheit der Gemeinde. Planungsabsicht zeigt die Gemeinde im Flächennutzungsplan. Baurecht
schafft die Gemeinde in Bebauungsplänen. Dazu gehören auch Ortsabrundungssatzungen oder Lückenfüllungssatzungen.

4. Bei Grundstücken im Außenbereich besteht kein Baurecht. Hier hat der Eigentümer landwirtschaftlichen Grund. Eine Bebauung ist im Außenbereich regelmäßig unzulässig. Bei allen diesen Grundstücken geht die Gemeinde davon aus, dass Baurecht in erster Linie für Einheimische geschaffen werden soll.

5. Die von der Gemeinde erworbenen Grundstücke werden nach den Vergaberichtlinien für Bauland für Einheimische der Gemeinde Finsing vom 18.01.1999, geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 02.12.2002, vergeben.

II. Beschlussmäßige Regelung des Einheimischenmodells:

Die Gemeinde erwirbt vor jeder neuen Baulandausweisung 50 % der Bruttofläche im Außenbereich (landwirtschaftliche Fläche) zu einem Preis von 15,00 EUR/qm (doppelter landwirtschaftlicher Grundstückspreis) bzw. 50 % der Flächen, die bereits im Flächennutzungsplan als Bauflächen vorgesehen sind (Bauerwartungsland) zu einem Preis von 35,00 EUR/qm. Dies entspricht dem Verkehrswert eines Bauerwartungslandes der unteren Stufe. Das gleiche gilt für Baurechtsschaffung durch Lückenschließungs- oder Ortsabrundungssatzungen.

In Ausnahmefällen bzw. Einzelfällen können Grundstücke im Außenbereich als Bauland ausgewiesen werden, wenn dies notwendig ist, um den Wohnbedarf des Grundstückseigentümers für eigene Kinder zu sichern und dafür auf einem Grundstück bis 800 qm Baurecht geschaffen werden kann. Hier gilt nachfolgende Sonderregelung, die allerdings nur einmal in Anspruch genommen werden kann.

Die Sonderregelung ist, dass die Gemeinde Finsing 50 % dieser Fläche zum Preis von 15,00 EUR/qm erwirbt. Dem Grundstückseigentümer wird die Möglichkeit gegeben, nach der Änderung des Flächennutzungsplans und der Schaffung von Baurecht auf dieser Grundstücksfläche, die von der Gemeinde erworbene Fläche zum Preis von 65,00 EUR/qm zurückzukaufen. Der Grundstückseigentümer wird der Gemeinde zu diesem Zweck ein Kaufangebot unterbreiten.

Neufinsing, den 27. Januar 2003
Gemeinde Finsing
gez. Krzizok
1. Bürgermeister

VERGABERICHTLINIEN
für Bauland für Einheimische der
Gemeinde Finsing
vom 18. Januar 1999

(geändert mit Beschluss des Gemeinderates vom 02.12.2002)

I. Vergabe

Die Vergabe von Bauland beschränkt sich auf volljährige Gemeindebürger bzw. Familien (Gemeindebürger), die

a) zum Zeitpunkt der Vergabe ihren Lebensmittelpunkt und 1. Wohnsitz in der Gemeinde Finsing seit mindestens 12 Jahren haben oder früher mindestens 15 Jahre ihren Lebensmittelpunkt und 1. Wohnsitz in der Gemeinde Finsing hatten.

b) noch keinen Baugrund oder noch kein Wohnhaus oder Haushälfte haben (Eigentum an Grundstücken, Wohnhäusern und Eigentumswohnungen, auch außerhalb der Gemeinde, führt zum Ausschluss); dies gilt auch dann, wenn der Ehegatte Eigentümer ist; dies gilt nicht, wenn das Eigentum zum Zweck des Baulanderwerbs nach den Vergaberichtlinien für Bauland für Einheimische veräußert wird;

II. Punktekatalog

Punkte

a) Sofern die Nachfrage von Berechtigten größer ist als das Angebot, erfolgt die Auswahl unter den Bewerbern nach folgendem Punktesystem:  
 
Bewerber verheiratet oder Alleinerziehende 5
 
Für die im Haushalt des Antragstellers lebenden minderjährigen oder unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder  
    erstes Kind 10
    zweites Kind 13
    drittes Kind 16
    viertes und jedes weitere Kind 20
 
Behinderte Antragsteller bzw. Ehegatten oder Kinder mit einem Behinderungsgrad  
    ab 50 % 10
    ab 80 % 20
 
Pflegebedürftige, die bereits bisher oder künftig in den Haushalt des Antragstellers aufgenommen waren oder werden, je Angehörigen  
    bei Pflegestufe I 2
    bei Pflegestufe II 5
    bei Pflegestufe III 10
 
Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Gemeinde  
    bis 10 Jahre, je Jahr 5
    11 bis 20 Jahre, je Jahr zusätzlich 4
    21 bis 30 Jahre, je Jahr zusätzlich 3
    31 bis 40 Jahre, je Jahr zusätzlich 2
b) Soweit sich eine gleiche Punktzahl ergibt, erhält der Bewerber den Vorzug, der am längsten in der Gemeinde Finsing seinen 1. Wohnsitz hat bzw. hatte, unter Berücksichtigung von sozialen Gesichtspunkten.  
c) Die aus diesen Bewertungspunkten sich ergebende Rangfolge ist für die Zuteilung eines Bauplatzes nicht alleine ausschlaggebend. Sie begründet keinen Anspruch und dient dem Gemeinderat lediglich als Anhaltspunkt. Im Einzelfall können auch weitere Überlegungen in die Vergabe mit einfließen. Der Gemeinderat behält sich vor, von diesen Regelungen abzuweichen, wenn es aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen oder sonst im öffentlichen Interesse begründet und gerechtfertigt ist.  
d) Die Einkommensverhältnisse der Antragsteller werden bei der Vergabe für Bauland für Einheimische nicht berücksichtigt.  
 
 
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