Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 6. Mai 2002 (TOP 1 bis 7)

 

1. Beschlussfähigkeit

Der erste Bürgermeister stellte fest, dass zu der heutigen Sitzung des Gemeinderats alle 17 Gemeinderatsmitglieder gegen Zustellungsnachweis geladen worden waren und die Ladung den Hinweis enthielt, dass in der Sitzung die Vereidigung des ersten Bürgermeisters und der Gemeinderatsmitglieder, die Entscheidung über die Zahl der weiteren Bürgermeister sowie deren Wahl und Vereidigung erfolgen würde.

Von den geladenen Gemeinderatsmitgliedern waren erschienen: Fellermeier Roland / Fuß Elisabeth / Gartner Georg / Hagn Martin / Haßelbeck Alois / Karl Richard / Kressirer Maximilian / Kuhn Lorenz jun. / Lachmann Jürgen / Lang Emmeran / Mayer Markus / Schätzl Richard / Schwenzer Walter / Söhl Lorenz / Suhre Hans-Rudolf / Theen Wolfgang.

Damit war der Gemeinderat beschlussfähig.

 

2. Vereidigung des ersten Bürgermeisters

entfällt

 

3. Vereidigung der Gemeinderatsmitglieder

Der erste Bürgermeister nahm nun den neu gewählten Gemeinderatsmitgliedern den gleichen Eid oder das entsprechende Gelöbnis nach Art. 31 Abs. 5 GO ab.

 

4. Wahl weiterer Bürgermeister

Der Gemeinderat beschloss, 2 weitere Bürgermeister zu wählen.

Stimmenverhältnis: 17: 0

Der erste Bürgermeister wies darauf hin, dass die weiteren Bürgermeister gemäß Art. 35 Abs. 1 GO aus der Mitte des Gemeinderats zu wählen sind und die Wahl unter Beachtung der Vorschriften des Art. 51 Abs. 3 GO in geheimer Abstimmung zu erfolgen hat. Der erste Bürgermeister machte außerdem darauf aufmerksam, dass gemäß Art. 35 Abs. 2 GO i. V. m. Art. 39 Abs. 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes zum weiteren Bürgermeister nicht gewählt werden kann, wer

1. infolge deutschen Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherheitsverwahrung befindet,

2. von einem Gericht im Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Dienst oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder gemäß § 9 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen zur Aberkennung der Rechte aus diesem Gesetz rechtskräftig verurteilt worden ist, oder

3. nachweisbar nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinn des Grundgesetzes und der Verfassung eintritt.

Zum berufsmäßigen weiteren Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Es wurde ein Wahlausschuss gebildet, dem angehörten:

1. Heinrich Krzizok (Vorsitzender; erster Bürgermeister)

2. Emmeran Lang (Beisitzer)

3. Georg Gartner (Beisitzer).

 

5. Wahl des zweiten Bürgermeisters:

Der Vorsitzende forderte zur Abgabe der Stimmzettel auf. Die Stimmzettel wurden zusammengefaltet in die Wahlurne geworfen und jede Stimmabgabe wurde in einem Verzeichnis der Gemeinderatsmitglieder vermerkt.

Der Vorsitzende stellte fest, dass von den 17 Gemeinderatsmitgliedern bei der Wahl 17 anwesend waren und 17 Gemeinderatsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben ( 51 Abs. 3 GO).

Die Wahlurne wurde vom Wahlausschuss geöffnet, und die Stimmzettel wurden ungeöffnet gezählt. Es wurden 17 Stimmzettel abgegeben. Diese Zahl stimmte mit der Zahl der Abstimmungsvermerke überein.

Der Vorsitzende öffnete die Stimmzettel einzeln und las die abgegebene Stimme vor, die von den Beisitzern in getrennten Listen vermerkt wurde. Die Auszählung ergibt folgendes Ergebnis:

Abgegebene Stimmzettel: 17  –  Davon ungültig: -.- /
Gültige Stimmzettel: 17.

Von den abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf

Nr. Name Stimmen
1 Kressirer Max 11
2 Mayer Markus 5
3 Fellermeier Roland 1

 

Der erste Bürgermeister verkündete das Ergebnis und stellte fest, dass das Gemeinderatsmitglied Kressirer Max mehr als die Hälfte der abgegebenengültigen Stimmen erhielt und damit zum zweiten Bürgermeister gewählt ist. Er fragte die gewählte Person, ob sie die Wahl zum zweiten Bürgermeister annimmt. Diese erklärte die Annahme der Wahl.

 

6. Wahl des dritten Bürgermeisters:

Der Vorsitzende forderte zur Abgabe der Stimmzettel auf. Die Stimmzettel wurden zusammengefaltet in die Wahlurne geworfen und jede Stimmabgabe wurde in einem Verzeichnis der Gemeinderatsmitglieder vermerkt.

Der Vorsitzende stellte fest, dass von den 17 Gemeinderatsmitgliedern bei der Wahl 17 anwesend waren und 17 Gemeinderatsmitglieder ihre Stimme abgegeben haben ( 51 Satz 3 GO).

Die Wahlurne wurde vom Wahlausschuss geöffnet, und die Stimmzettel wurden ungeöffnet gezählt. Es wurden 17 Stimmzettel abgegeben. Diese Zahl stimmte mit der Zahl der Abstimmungsvermerke überein.

Der Vorsitzende öffnete die Stimmzettel einzeln und las die abgegebene Stimme vor, die von den Beisitzern in getrennten Listen vermerkt wurde. Die Auszählung ergab folgendes Ergebnis:

Abgegebene Stimmzettel: 17 — Davon ungültig: -.- /
Gültige Stimmzettel: 17.

Von den abgegebenen gültigen Stimmen entfielen auf

Nr. Name Stimmen
1 Fuß Elisabeth 9
2 Karl Richard 5
3 Hagn Martin 3

 

Der erste Bürgermeister verkündete das Ergebnis und stellte fest, dass das Gemeinderatsmitglied Fuß Elisabeth mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhielt und damit zum dritten Bürgermeister gewählt ist.

Er fragte die gewählte Person, ob sie die Wahl zum dritten Bürgermeister annimmt. Diese erklärte die Annahme der Wahl.

 

7. Vereidigung der weiteren Bürgermeister

Der erste Bürgermeister nahm den weiteren Bürgermeistern den Eid oder das Gelöbnis gem. Art.37 Abs.1 und 2 KWBG ab.

 

 

 

 

 

Quelle: Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Finsing vom 14.06.2002 (29. Jahrgang, Nummer 24)